Im Fall von verwaltungsmäßiger Sperre
ACHTUNG!! Mit Gesetzesdekret Nr. 98 vom 06.07.2011, umgewandelt in Gesetz Nr.111 vom 15.07.2011, wurde für die Personenkraftwagen und für die Kraftfahrzeuge für den gemischten Transport von Personen und Gütern ab 2011 eine staatliche Zusatzsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer von 10 Euro für jedes KW der Leistung des Fahrzeuges über 225 KW eingeführt. Die Bestimmungen und die Termine für die Zahlung dieser Zusatzsteuer werden in einer folgenden Maßnahme des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen enthalten sein.
Die Autonome Provinz Bozen hat mit dem ACI ein Abkommen für Kontrollen und Einhebungen der KFZ Steuern und bietet den in Südtirol wohnhaften Personen nunmehr einen direkten Betreuungs-dienst für alle mit den KFZ Steuern verbundenen Angelegenheiten an.
Der Dienst steht zur Verfügung:
von Montag bis Freitag
von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr
und zwar bei folgenden Stellen:
| Aut. Provinz | Direkte Betreuung | Postfach | |
|---|---|---|---|
Bozen | tel. 199 727272 | 15608 00143 Roma |
Ferner erfolgt die Betreuung und Beratung im Bereich KFZ Steuern durch das Personal des Landesamtes ACI und dessen Außenstellen in ganz Südtirol.
Die KFZ Steuer kann bezahlt werden:
Achtung: für die Überweisung der KFZ Steuer dürfen die Steuerformblätter (LIF) nicht verwendet werden, da die entsprechende Postkontonummer nicht mehr existiert.
N.B. In Südtirol wohnhafte Personen können die KFZ Steuer auch bei Postschaltern außerhalb des Landes oder der Region ihres Wohnsitzes vornehmen.
Der KFZ Steuerbetrag ist in den entsprechenden Tarifen 2012 (file PDF, 376 Kb) angeführt und im Internet unter dem on-line-Dienst Einzahlung der Kraftfahrzeugsteuer.
In Südtirol ansässige Personen müssen zusätzlich zur KFZ Steuer folgende Überweisungskosten übernehmen:
Verringerung der Tariffe um 10% ab dem 1. Jänner 2009
Die Autonome Provinz Bozen hat die Verringerung um 10% in Bezug auf die im Jahr 2008 geltenden Beträge aller Tariffe betreffend die Kraftfahrzeugsteuer des Landes ab dem 1. Jänner 2009 beschlossen (Beschluss der Landesregierung Nr. 2511 vom 14. Juli 2008).
Die Verringerung gilt bei den Zahlungen, welche ab 1. Jänner 2009 durchgeführt werden müssen, betreffend fixe Steuerzeiträume nach diesem Datum.
Die Fristen, innerhalb derer die KFZ Steuer zu überweisen ist, sind unterschiedlich, je nach-dem ob es sich um:
bereits im Umlauf befindliche Kraftfahrzeuge
jene in Abtretungsphase(d.h.: von einem berechtigen Autohändler gekaufte, gebrauchte Fahrzeuge).
Für fabriksneue und jene in Abtretungsphase ist die Berechnung des geschuldeten Betrages und des Ablaufs der KFZ Steuerpflicht nicht leicht zu errechnen, weshalb es, um mögliche Fehler zu vermeiden, immer ratsam ist, sich an die ACI Außenstel-len oder die Agenturen für Auto-Angelegenheiten zu wenden, um sich zu informieren und problemlos zahlen zu können.
Falls die KFZ Steuer nicht fristgerecht bezahlt wurde, kann der Zahlungsverzug mit der Begleichung einer eher geringen Geldstrafe in Ordnung gebracht werden. Auch in diesem Fall ist es ratsam, um mögliche Fehler zu vermeiden, sich an die ACI Außenstellen oder die Agenturen für Auto-Angelegenheiten zu wenden.
Rückerstattungen
Mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 37 vom 25.08.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 40 vom 29.09.2009) wurde, mit Wirkung 30. September 2009, die Verordnung zur Regelung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes abgeändert. Wichtige Neuheiten betreffen dabei die Rückerstattungen.
Bedingungen zur Beantragung der Rückerstattung
Die Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer muss innerhalb von 3 Kalenderjahren nach jenem der Einzahlung beantragt werden, und zwar in nachstehenden Fällen:
ACHTUNG: Beträge unter Euro 16,53 werden nicht rückerstattet.
Dem Rückerstattungsantrag beizulegende Unterlagen – allgemeine Bestimmungen
ACHTUNG: um eine schnellere Prüfung des Antrages zu ermöglichen, sollten die in all ihren Teilen vollständigen Unterlagen bereitgestellt werden.
Zusammenfassende Tabelle der beizulegenden Unterlagen
Fallbeispiel | Beizulegende Unterlagen |
wegen doppelter Einzahlung beantragte Rückerstattung | •Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird •Fotokopie des Einzahlungsbeleges der gültigen Kraftfahrzeugsteuer •Fotokopie des Fahrzeugscheines |
wegen überschüssiger Einzahlung beantragte Rückerstattung | •Fotokopie des Einzahlungsbeleges der mit einem zu hohen Betrag gezahlten Kraftfahrzeugsteuer •Fotokopie des Fahrzeugscheines |
wegen nicht geschuldeter Einzahlung beantragte Rückerstattung | •Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird •Fotokopie des Fahrzeugscheines |
teilrückerstattung | Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird |
Die Vordrucke zur Beantragung der Rückerstattung sind bei der Landesstelle Bozen und bei den im Landesgebiet tätigen Außenstellen des ACI erhältlich oder können heruntergeladen werden, indem Sie hier anklicken
Sonderfälle
Erben
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages müssen die Erben des zur Rückerstattung Berechtigten eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes unterzeichnen: Es soll dabei im Besonderen erklärt werden, dass es keine weiteren Erben außer dem Unterzeichner/den Unterzeichnern der Erklärung gibt, wobei im Falle mehrerer Unterzeichner einer von diesen als Empfänger der eventuellen Rückerstattung anzuführen ist. In diesem Fall ist auch eine Fotokopie des Personalausweises notwendig.
Die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes für die Erben herunterladen
Ehemalige Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages müssen die ehemaligen Gesellschafter einer bereits aufgelösten Gesellschaft eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes unterzeichnen: Es soll dabei im Besonderen erklärt werden, dass es keine weiteren ehemaligen Gesellschafter außer dem Unterzeichner/den Unterzeichnern der Erklärung gibt, wobei im Falle mehrerer Unterzeichner einer von diesen als Empfänger der eventuellen Rückerstattung anzuführen ist. In diesem Fall ist auch eine Fotokopie des Personalausweises notwendig.
Die Erklärung wird verlangt, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, für welche kein Liquidator bestellt wurde. Bei Personengesellschaften, für welche hingegen ein Liquidator ernannt wurde, oder bei Kapitalgesellschaften kann der Rückerstattungsantrag vom Liquidator selbst eingereicht werden (siehe den unten angeführten Absatz "Liquidator einer juristischen Person").
Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes für die ehemaligen Gesellschafter herunterladen
Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages wird die Einreichung einer Ersatzerklärung von Bescheinigungen verlangt, in welcher der Antragsteller erklärt, der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person zu sein; in diesem Fall muss der Ausweis nicht beigelegt werden.
Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung von Bescheinigungen für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen herunterladen
Liquidator einer juristischen Person
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages wird die Einreichung einer Ersatzerklärung von Bescheinigungen verlangt, in welcher der Antragsteller erklärt, der Liquidator einer juristischen Person zu sein; in diesem Fall muss der Ausweis nicht beigelegt werden.
Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung von Bescheinigungen für die Liquidatoren von juristischen Personen herunterladen
Die Autonome Provinz Bozen hat mit Landesgesetz vom 23. Dezember 2010, Nr. 15 (Finanzgesetz 2011) verfügt, dass ab Januar 2011 die vom Einhebungsbeauftragten (z. B. Equitalia AG) angeordnete verwaltungsmäßige Sperre eines Fahrzeuges, die Pflicht zur Zahlung der Kfz-Steuer nicht mehr aussetzt.
Für die, am 05.01.2011 (Datum des Inkrafttretens vorliegender Bestimmung) bereits von der erwähnten Maßnahme der verwaltungsmäßigen Sperre, belasteten Fahrzeuge und für welche die steuerliche Fälligkeit durch diese Sperre bereits ausgesetzt wurde, beginnt die Steuerpflicht wieder mit dem Monat Januar 2011, bis zur Fälligkeit, welche nach den allgemeinen Regeln betreffend die Zahlung der ersten Kfz-Steuer zu bestimmen ist (siehe Zahlungsfristen für fabriksneue Fahrzeuge).
Für diese Fahrzeuge muss deshalb die Kfz-Steuer innerhalb 31.01.2011 entrichtet werden.
Falls die verwaltungsmäßige Sperre während des am 05.01.2011 laufenden Steuerzeitraumes eingetragen wurde, bleibt dieser unverändert.
Beispiele:
PKW mit Steuerzeitraum Mai 2010 – April 2011, Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre am 15. September 2010: in diesem Fall wurde am 05.01.2011 die steuerliche Fälligkeit noch nicht ausgesetzt (die Sperre wurde im laufenden Steuerzeitraum eingetragen) und die Steuer ist folglich im Mai 2011 für den Steuerzeitraum Mai 2011 – April 2012 zu entrichten.
PKW mit Steuerzeitraum Mai 2009 – April 2010, Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre am 10. März 2010, mit nachfolgender Aussetzung der Steuerpflicht ab Mai 2010; aufgrund der neuen Bestimmung muss die Steuer im Januar 2011 für den Steuerzeitraum Januar 2011 – Dezember 2011 entrichtet werden.
a) wenn bei der KFZ Steuereinzahlung ein Fehler unterlaufen ist
b) wenn die Quittung über die erfolgte KFZ Steuereinzahlung verloren oder gestohlen wurde
c) wenn die KFZ Steuer nicht fristgerecht eingezahlt wurde
d) wenn ein geringerer Betrag als der geschuldete eingezahlt wurde
a) Fehler bei der KFZ Steuereinzahlung
Als Fehler gelten:
- Zahlung der neuen KFZ Steuer vor Ablauf des laufenden Besteuerungszeitraums;
- Zahlung zu Gunsten einer anderen Region bzw. Provinz als der des Wohnsitzes;
- Zahlung mit Fehlangabe des amtlichen KFZ-Kennzeichens;
- Fehlangabe von Steuernummer, Personalangaben, Fälligkeitsmonats des Bezugsjahres.
Zum Zweck der Anerkennung der Gültigkeit der Einzahlung hat der Steuerzahler in all diesen Fällen den betreffenden Fehler dem ACI Landesamt oder einer der ACI Außenstellen, mit An-gabe von Vor- und Zuname, Wohnsitz, Steuernummer (oder Mehrwertsteuernummer) und Te-lefonnummer zu melden; beigelegt werden muss eine Fotokopie der Einzahlung und des Kraft-fahrzeugscheins.
Der ACI wird für die Autonome Provinz Bozen die Gültigkeit der Einzahlung mitteilen.
b) Gesuch um Einzahlungsbestätigung (auch nach Verlust oder Diebstahl der Quittung der erfolgten Einzahlung).
Für die Anforderung einer Einzahlungsbestätigung muss sich der Inhaber des Fahrzeuges an das zuständige ACI Landesamt oder eine ACI Außenstelle, wenden und seinen Personalaus-weis vorlegen. Dies kann auch eine vom Inhaber des Fahrzeugs dazu ermächtigte Person oder jedenfalls von ihm dazu berechtigte (rechtlicher Vertreter der Gesellschaft, auf die das Fahr-zeug lautet) vornehmen. In beiden Fällen muss die Ermächtigung oder Berechtigung aus einer schriftlichen Unterlage hervorgehen, denen ein Kopie des Personalausweises des Inhabers beigelegt sein muss.
Der ACI wird für die Autonome Provinz Bozen eine Bestätigung der erfolgten Einzahlung aus-stellen.
c) Zahlungsverzug
Falls die KFZ-Steuer nach dem vorgesehenen Zahlungstermin eingezahlt wird, sind zusätzlich zum ursprünglichen Betrag die vom Gesetz festgelegte Strafe und die Verzugszinsen zu bezahlen.
Regelung innerhalb eines Jahres. Außer der KFZ-Steuer ist derzeit folgendes geschuldet:
ACHTUNG! Mit GD Nr. 98 vom 06.07.2011, umgewandelt in Gesetz Nr. 111 vom 15.07.2011, wurde ab 6. Juli 2011 eine andere Art von Selbstsanktionierung eingeführt, genannt "schnell” oder "sprint”, welche in folgender Anwendung besteht:
Zusammenfassende Tabelle der Strafen und gesetzlichen Zinsen im Bereich der Selbstsanktionierung.
Gültigkeitszeitraum der Strafen | schnell Sankt | kurze Sankt | lange Sankt |
|---|---|---|---|
Bis zum 28.11.2008 | " | 3,75% | 6% |
Vom 29.11.2008 bis 31.01.2011 | " | 2,5% | 3% |
Ab dem 01.02.2011 | " | 3% | 3,75% |
Ab dem 06.07.2011 | 0,2% für jeden Tag | 3% | 3,75% |
| Gültigkeitszeitraum der gesetzlichen Zinsen | jährlicher Zinssatz |
|---|---|
Vom 01/01/2004 bis 31/12/2007 | 2,5% |
Vom 01/01/2008 bis 31/12/2009 | 3% |
Vom 01/01/2010 bis 31/12/2010 | 1% |
Vom 01/01/2011 bis 31/12/2011 | 1,5% |
Ab dem 01/01/2012 | 2,5% |
Regelung nach einem Jahr.
Nach einem Jahr nach Ablauf der Frist wird eine Strafe von 30% der geschuldeten Steuer berechnet sowie die Verzugszinsen, welche im folgenden Ausmaß pro angebrochenem Halbjahr berechnet werden.
| Gültigkeitszeitraum der Verzugszinsen | fixer Halbjahreszinssatz |
|---|---|
Bis zum 30/06/2003 | 2,5% |
Vom 01/07/2003 bis 31/12/2009 | 1,375% |
Vom 01/01/2010 bis 31/12/2010 | 1% |
Ab dem 01/01/2011 | 1,5% |
d) Zahlung eines zu geringen Betrages
Falls die KFZ Steuer in einem zu geringen Ausmaß eingezahlt wurde, muss die Differenz zwi-schen geschuldetem und eingezahltem Betrag nachbezahlt werden, samt die darauf zu be-rechnende Strafe und Zinsen (wie im vorhergehenden Punkt angeführt).
Weiters: Autonomen Provinz Bozen www.provincia.bz.it
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