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Autonomen Provinz Bozen

Contenuto principale

  Italiano 

Direkte Benutzerbetreuung

Zahlungsmodalitäten

Zu bezahlender Betrag

Zahlungsfristen             

 

Ermäßigungen und Befreiungen

Rückerstattungen

Im Fall von verwaltungsmäßiger Sperre

Was tun, wenn?...

 

ACHTUNG!! Mit Gesetzesdekret Nr. 98 vom 06.07.2011, umgewandelt in Gesetz Nr.111 vom 15.07.2011, wurde für die Personenkraftwagen und für die Kraftfahrzeuge für den gemischten Transport von Personen und Gütern ab 2011 eine staatliche Zusatzsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer von 10 Euro für jedes KW der Leistung des Fahrzeuges über 225 KW eingeführt. Die Bestimmungen und die Termine für die Zahlung dieser Zusatzsteuer werden in einer folgenden Maßnahme des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen enthalten sein.


Direkte Benutzerbetreuung

Die Autonome Provinz Bozen hat mit dem ACI ein Abkommen für Kontrollen und Einhebungen der KFZ Steuern und bietet den in Südtirol wohnhaften Personen nunmehr einen direkten Betreuungs-dienst für alle mit den KFZ Steuern verbundenen Angelegenheiten an.
Der Dienst steht zur Verfügung: 

von Montag bis Freitag
von 9.00 bis 13.00 Uhr
und von 14.00 bis 18.00 Uhr
und zwar bei folgenden Stellen:

Aut. ProvinzDirekte Betreuunge-mailPostfach

Bozen

tel. 199 727272
fax 199 121515

infobollo@bolzano.aci.it

15608 00143 Roma

Ferner erfolgt die Betreuung und Beratung im Bereich KFZ Steuern durch das Personal des Landesamtes ACI und dessen Außenstellen in ganz Südtirol.

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Zahlungsmodalitäten

Die KFZ Steuer kann bezahlt werden:

  • bei den ACI Außenstellen;

    über Bollonet (im Internet mit Kreditkarte);

    bei den Agenturen für Auto-Angelegenheiten;

  • mit dem Dienst Internet-Banking (nur für Bankkunden) und bei den Bancomat-Schaltern von: Raiffeisen  (auch bei den Bankschaltern), Sparkasse, Volksbank, Banca Antonveneta, Banca di Cambiano, Banca Popolare del Cassinate, Banca Popolare di Bari, Banca Popolare di Puglia e Basilicata, Cassa Centrale – Credito Cooperativo Nord Est (Casse Rurali Trentine), Cassa di Risparmio di Orvieto, Cassa Rurale Renon, Credito Cooperativo Fiorentino, Credito Cooperativo Fornacette, Gruppo Intesa SanPaolo, Gruppo UniCredit, Monte dei Paschi di Siena;
  • in den Tabaktrafiken, durch Ausfüllen von folgenden Formularen:
    Blatt A: für PKW's und KFZ zum gemischten Transport von Personen und Waren zum vollen KFZ-Tarif;
    Blatt B: für Kraftfahrzeuge mit begünstigtem KFZ-Tarif (z.B.: Taxis) und andere (z.B.: Busse, LKWs, Sattelschlepper, Motorräder, Kleinkraftfahrräder, usw.);

  • bei den Postämtern
    Die Zahlung im Postamt erfolgt über eigene, auf die Region, inkl. deren Postkontonummer lau-tende Erlagscheine, die an den Postschaltern erhältlich sind. Sollten sie nicht vorrätig sein, können normale Posterlagschein verwendet werden, indem alle erforderlichen Angaben ein-getragen werden, wobei der Autonomen Provinz Bozen auf deren Postkonto 3392 überwiesen werden muss.

Achtung: für die Überweisung der KFZ Steuer dürfen die Steuerformblätter (LIF) nicht verwendet werden, da die entsprechende Postkontonummer nicht mehr existiert.

N.B. In Südtirol wohnhafte Personen können die KFZ Steuer auch bei Postschaltern außerhalb des Landes oder der Region ihres Wohnsitzes vornehmen.

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Zu bezahlender Betrag

Der KFZ Steuerbetrag ist in den entsprechenden Tarifen 2012 (file PDF, 376 Kb) angeführt und im Internet unter dem on-line-Dienst Einzahlung der Kraftfahrzeugsteuer.

In Südtirol ansässige Personen müssen zusätzlich zur KFZ Steuer folgende Überweisungskosten übernehmen:

 

  • Euro 1,87 für Einzahlungen, die in den ACI - Amtern durchgeführt werden ;
  • Euro 1,87 + 1,2% des geschuldeten Betrages für Überweisungen mittels Bollonet ;
  • Euro 1,87 für durchgeführte Einzahlungen mittels Bancomat, Bankschalter und Internet-Banking
  • Euro 1,87 bei Überweisungen über Agenturen für Auto-Angelegenheiten;
  • Euro 1,87 bei Überweisungen in Tabaktrafiken;
  • Euro 1,10 bei Überweisungen in Postämtern.

Verringerung der Tariffe um 10% ab dem 1. Jänner 2009

Die Autonome Provinz Bozen hat die Verringerung um 10% in Bezug auf die im Jahr 2008 geltenden Beträge aller Tariffe betreffend die Kraftfahrzeugsteuer des Landes ab dem 1. Jänner 2009 beschlossen (Beschluss der Landesregierung Nr. 2511 vom 14. Juli 2008).

Die Verringerung gilt bei den Zahlungen, welche ab 1. Jänner 2009 durchgeführt werden müssen, betreffend fixe Steuerzeiträume nach diesem Datum.

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Zahlungsfristen

Die Fristen, innerhalb derer die KFZ Steuer zu überweisen ist, sind unterschiedlich, je nach-dem ob es sich um:

bereits im Umlauf befindliche Kraftfahrzeuge

fabriksneuej

jene in Abtretungsphase(d.h.: von einem berechtigen Autohändler gekaufte, gebrauchte Fahrzeuge).

Für fabriksneue und jene in Abtretungsphase ist die Berechnung des geschuldeten Betrages und des Ablaufs der KFZ Steuerpflicht nicht leicht zu errechnen, weshalb es, um mögliche Fehler zu vermeiden, immer ratsam ist, sich an die ACI Außenstel-len oder die Agenturen für Auto-Angelegenheiten zu wenden, um sich zu informieren und problemlos zahlen zu können.

Falls die KFZ Steuer nicht fristgerecht bezahlt wurde, kann der Zahlungsverzug mit der Begleichung einer eher geringen Geldstrafe in Ordnung gebracht werden. Auch in diesem Fall ist es ratsam, um mögliche Fehler zu vermeiden, sich an die ACI Außenstellen oder die Agenturen für Auto-Angelegenheiten zu wenden.

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Rückerstattungen

Mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 37 vom 25.08.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 40 vom 29.09.2009) wurde, mit Wirkung 30. September 2009, die Verordnung zur Regelung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes abgeändert. Wichtige Neuheiten betreffen dabei die Rückerstattungen.

 

Bedingungen zur Beantragung der Rückerstattung

Die Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer muss innerhalb von 3 Kalenderjahren nach jenem der Einzahlung beantragt werden, und zwar in nachstehenden Fällen:

  1. wenn eine doppelte Zahlung getätigt wurde (die sich auf denselben Steuerzeitraum bezieht);
  2. wenn eine Zahlung getätigt wurde, die den geschuldeten Betrag übersteigt (z.B. Entrichtung der Steuer für eine höhere KW-Anzahl als jene, für welche sie geschuldet ist);
  3. wenn eine nicht geschuldete Zahlung getätigt wurde (z.B. das Fahrzeug wurde gestohlen, es wurde ein Verkauf vor Beginn des Steuerzeitraumes durchgeführt oder das Fahrzeug wurde verschrottet).
  4. wenn infolge der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen Verschrottung oder Ausfuhr ins Ausland oder infolge von Besitzverlust wegen Diebstahls die Einzahlung zum Teil nicht mehr geschuldet ist. Die vollen Monate, die auf jenen folgen, in dem eines dieser Gründe der Besitzunterbrechung eingetreten ist, müssen mindestens vier sein.

 

ACHTUNG: Beträge unter Euro 16,53 werden nicht rückerstattet.

 

Dem Rückerstattungsantrag beizulegende Unterlagen – allgemeine Bestimmungen

  • Es muss nicht das Original des Einzahlungbeleges beigelegt werden, dessen Rückerstattung beantragt wurde, sondern es genügt eine einfache Kopie desselben
  • In der Regel ist die Fotokopie des Ausweises nicht mehr erforderlich; sie muss nur dann beigelegt werden, wenn der Antragsteller beantragt, dass die Rückerstattung einer anderen Person ausgezahlt wird, oder wenn dem Antrag eine Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes beigelegt werden muss (siehe den unten angeführten Absatz "Sonderfälle")
  • Auf jeden Fall ist dem Antrag eine Fotokopie des Fahrzeugscheines beizulegen


ACHTUNG: um eine schnellere Prüfung des Antrages zu ermöglichen, sollten die in all ihren Teilen vollständigen Unterlagen bereitgestellt werden.

 

Zusammenfassende Tabelle der beizulegenden Unterlagen

Fallbeispiel

Beizulegende Unterlagen

wegen doppelter Einzahlung beantragte Rückerstattung

•Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird •Fotokopie des Einzahlungsbeleges der gültigen Kraftfahrzeugsteuer •Fotokopie des Fahrzeugscheines

wegen überschüssiger Einzahlung beantragte Rückerstattung

•Fotokopie des Einzahlungsbeleges der mit einem zu hohen Betrag gezahlten Kraftfahrzeugsteuer •Fotokopie des Fahrzeugscheines

wegen nicht geschuldeter Einzahlung beantragte Rückerstattung

•Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird •Fotokopie des Fahrzeugscheines

teilrückerstattung

Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird

Die Vordrucke zur Beantragung der Rückerstattung sind bei der Landesstelle Bozen und bei den im Landesgebiet tätigen Außenstellen des ACI erhältlich oder können heruntergeladen werden, indem Sie hier anklicken

 

Sonderfälle

Erben
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages müssen die Erben des zur Rückerstattung Berechtigten eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes unterzeichnen: Es soll dabei im Besonderen erklärt werden, dass es keine weiteren Erben außer dem Unterzeichner/den Unterzeichnern der Erklärung gibt, wobei im Falle mehrerer Unterzeichner einer von diesen als Empfänger der eventuellen Rückerstattung anzuführen ist. In diesem Fall ist auch eine Fotokopie des Personalausweises notwendig.

Die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes für die Erben herunterladen


Ehemalige Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages müssen die ehemaligen Gesellschafter einer bereits aufgelösten Gesellschaft eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes unterzeichnen: Es soll dabei im Besonderen erklärt werden, dass es keine weiteren ehemaligen Gesellschafter außer dem Unterzeichner/den Unterzeichnern der Erklärung gibt, wobei im Falle mehrerer Unterzeichner einer von diesen als Empfänger der eventuellen Rückerstattung anzuführen ist. In diesem Fall ist auch eine Fotokopie des Personalausweises notwendig.
Die Erklärung wird verlangt, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, für welche kein Liquidator bestellt wurde. Bei Personengesellschaften, für welche hingegen ein Liquidator ernannt wurde, oder bei Kapitalgesellschaften kann der Rückerstattungsantrag vom Liquidator selbst eingereicht werden (siehe den unten angeführten Absatz "Liquidator einer juristischen Person").

Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes für die ehemaligen Gesellschafter herunterladen


Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages wird die Einreichung einer Ersatzerklärung von Bescheinigungen verlangt, in welcher der Antragsteller erklärt, der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person zu sein; in diesem Fall muss der Ausweis nicht beigelegt werden.

Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung von Bescheinigungen für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen herunterladen


Liquidator einer juristischen Person
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages wird die Einreichung einer Ersatzerklärung von Bescheinigungen verlangt, in welcher der Antragsteller erklärt, der Liquidator einer juristischen Person zu sein; in diesem Fall muss der Ausweis nicht beigelegt werden.

Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung von Bescheinigungen für die Liquidatoren von juristischen Personen herunterladen

  

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Rückerstattungen Mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 37 vom 25.08.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 40 vom 29.09.2009) wurde, mit Wirkung 30. September 2009, die Verordnung zur Regelung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes abgeändert. Wichtige Neuheiten betreffen dabei die Rückerstattungen. Bedingungen zur Beantragung der Rückerstattung Die Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer muss innerhalb von 3 Kalenderjahren nach jenem der Einzahlung beantragt werden, und zwar in nachstehenden Fällen:
  1. wenn eine doppelte Zahlung getätigt wurde (die sich auf denselben Steuerzeitraum bezieht);
  2. wenn eine Zahlung getätigt wurde, die den geschuldeten Betrag übersteigt (z.B. Entrichtung der Steuer für eine höhere KW-Anzahl als jene, für welche sie geschuldet ist);
  3. wenn eine nicht geschuldete Zahlung getätigt wurde (z.B. das Fahrzeug wurde gestohlen, es wurde ein Verkauf vor Beginn des Steuerzeitraumes durchgeführt oder das Fahrzeug wurde verschrottet).
  4. wenn infolge der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen Verschrottung oder Ausfuhr ins Ausland oder infolge von Besitzverlust wegen Diebstahls die Einzahlung zum Teil nicht mehr geschuldet ist. Die vollen Monate, die auf jenen folgen, in dem eines dieser Gründe der Besitzunterbrechung eingetreten ist, müssen mindestens vier sein.
ACHTUNG: Beträge unter Euro 16,53 werden nicht rückerstattet. Dem Rückerstattungsantrag beizulegende Unterlagen – allgemeine Bestimmungen
  • Es muss nicht das Original des Einzahlungbeleges beigelegt werden, dessen Rückerstattung beantragt wurde, sondern es genügt eine einfache Kopie desselben
  • In der Regel ist die Fotokopie des Ausweises nicht mehr erforderlich; sie muss nur dann beigelegt werden, wenn der Antragsteller beantragt, dass die Rückerstattung einer anderen Person ausgezahlt wird, oder wenn dem Antrag eine Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes beigelegt werden muss (siehe den unten angeführten Absatz "Sonderfälle")
  • Auf jeden Fall ist dem Antrag eine Fotokopie des Fahrzeugscheines beizulegen

ACHTUNG: um eine schnellere Prüfung des Antrages zu ermöglichen, sollten die in all ihren Teilen vollständigen Unterlagen bereitgestellt werden. Zusammenfassende Tabelle der beizulegenden Unterlagen <table><tbody><tr><td>Fallbeispiel </td><td>Beizulegende Unterlagen</td></tr><tr><td>wegen doppelter Einzahlung beantragte Rückerstattung  </td><td>
  • Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird
  • Fotokopie des Einzahlungsbeleges der gültigen Kraftfahrzeugsteuer
  • Fotokopie des Fahrzeugscheines
</td></tr><tr><td>wegen überschüssiger Einzahlung beantragte Rückerstattung  </td><td>
  • Fotokopie des Einzahlungsbeleges der mit einem zu hohen Betrag gezahlten Kraftfahrzeugsteuer
  • Fotokopie des Fahrzeugscheines
</td></tr><tr><td>wegen nicht geschuldeter Einzahlung beantragte Rückerstattung  </td><td>
  • Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird
  • Fotokopie des Fahrzeugscheines
</td></tr><tr><td>teilrückerstattung</td><td>Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird</td></tr></tbody></table>Die Vordrucke zur Beantragung der Rückerstattung sind bei der Landesstelle Bozen und bei den im Landesgebiet tätigen Außenstellen des ACI erhältlich oder können heruntergeladen werden, indem Sie hier anklicken Sonderfälle Erben
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages müssen die Erben des zur Rückerstattung Berechtigten eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes unterzeichnen: Es soll dabei im Besonderen erklärt werden, dass es keine weiteren Erben außer dem Unterzeichner/den Unterzeichnern der Erklärung gibt, wobei im Falle mehrerer Unterzeichner einer von diesen als Empfänger der eventuellen Rückerstattung anzuführen ist. In diesem Fall ist auch eine Fotokopie des Personalausweises notwendig. Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes für die Erben herunterladen
Ehemalige Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages müssen die ehemaligen Gesellschafter einer bereits aufgelösten Gesellschaft eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes unterzeichnen: Es soll dabei im Besonderen erklärt werden, dass es keine weiteren ehemaligen Gesellschafter außer dem Unterzeichner/den Unterzeichnern der Erklärung gibt, wobei im Falle mehrerer Unterzeichner einer von diesen als Empfänger der eventuellen Rückerstattung anzuführen ist. In diesem Fall ist auch eine Fotokopie des Personalausweises notwendig.
Die Erklärung wird verlangt, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, für welche kein Liquidator bestellt wurde. Bei Personengesellschaften, für welche hingegen ein Liquidator ernannt wurde, oder bei Kapitalgesellschaften kann der Rückerstattungsantrag vom Liquidator selbst eingereicht werden (siehe den unten angeführten Absatz "Liquidator einer juristischen Person"). Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes für die ehemaligen Gesellschafter herunterladen
Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages wird die Einreichung einer Ersatzerklärung von Bescheinigungen verlangt, in welcher der Antragsteller erklärt, der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person zu sein; in diesem Fall muss der Ausweis nicht beigelegt werden. Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung von Bescheinigungen für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen herunterladen
Liquidator einer juristischen Person
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages wird die Einreichung einer Ersatzerklärung von Bescheinigungen verlangt, in welcher der Antragsteller erklärt, der Liquidator einer juristischen Person zu sein; in diesem Fall muss der Ausweis nicht beigelegt werden. Den Vordruck des Rückerstattungsantrages und die Ersatzerklärung von Bescheinigungen für die Liquidatoren von juristischen Personen herunterladen    Seitenanfang

Im Fall von verwaltungsmäßiger Sperre

Die Autonome Provinz Bozen hat mit Landesgesetz vom 23. Dezember 2010, Nr. 15 (Finanzgesetz 2011) verfügt, dass ab Januar 2011 die vom Einhebungsbeauftragten (z. B. Equitalia AG) angeordnete verwaltungsmäßige Sperre eines Fahrzeuges, die Pflicht zur Zahlung der Kfz-Steuer nicht mehr aussetzt.
 
Für die, am 05.01.2011 (Datum des Inkrafttretens vorliegender Bestimmung) bereits von der erwähnten Maßnahme der verwaltungsmäßigen Sperre, belasteten Fahrzeuge und für welche die steuerliche Fälligkeit durch diese Sperre bereits ausgesetzt wurde, beginnt die Steuerpflicht wieder mit dem Monat Januar 2011, bis zur Fälligkeit, welche nach den allgemeinen Regeln betreffend die Zahlung der ersten Kfz-Steuer zu bestimmen ist (siehe Zahlungsfristen für fabriksneue Fahrzeuge).
Für diese Fahrzeuge muss deshalb die Kfz-Steuer innerhalb 31.01.2011 entrichtet werden.
Falls die verwaltungsmäßige Sperre während des am 05.01.2011 laufenden Steuerzeitraumes eingetragen wurde, bleibt dieser unverändert.
 
Beispiele:
 
PKW mit Steuerzeitraum Mai 2010 – April 2011, Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre am 15. September 2010: in diesem Fall wurde am 05.01.2011 die steuerliche Fälligkeit noch nicht ausgesetzt (die Sperre wurde im laufenden Steuerzeitraum eingetragen) und die Steuer ist folglich im Mai 2011 für den Steuerzeitraum Mai 2011 – April 2012 zu entrichten.
PKW mit Steuerzeitraum Mai 2009 – April 2010, Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre am 10. März 2010, mit nachfolgender Aussetzung der Steuerpflicht ab Mai 2010; aufgrund der neuen Bestimmung muss die Steuer im Januar 2011 für den Steuerzeitraum Januar 2011 – Dezember 2011 entrichtet werden.

Was tun, wenn?...

a) wenn bei der KFZ Steuereinzahlung ein Fehler unterlaufen ist
b) wenn die Quittung über die erfolgte KFZ Steuereinzahlung verloren oder gestohlen wurde
c) wenn die KFZ Steuer nicht fristgerecht eingezahlt wurde
d) wenn ein geringerer Betrag als der geschuldete eingezahlt wurde

a) Fehler bei der KFZ Steuereinzahlung
Als Fehler gelten:
- Zahlung der neuen KFZ Steuer vor Ablauf des laufenden Besteuerungszeitraums;
- Zahlung zu Gunsten einer anderen Region bzw. Provinz als der des Wohnsitzes;
- Zahlung mit Fehlangabe des amtlichen KFZ-Kennzeichens;
- Fehlangabe von Steuernummer, Personalangaben, Fälligkeitsmonats des Bezugsjahres.

Zum Zweck der Anerkennung der Gültigkeit der Einzahlung hat der Steuerzahler in all diesen Fällen den betreffenden Fehler dem ACI Landesamt oder einer der ACI Außenstellen, mit An-gabe von Vor- und Zuname, Wohnsitz, Steuernummer (oder Mehrwertsteuernummer) und Te-lefonnummer zu melden; beigelegt werden muss eine Fotokopie der Einzahlung und des Kraft-fahrzeugscheins.
Der ACI wird für die Autonome Provinz Bozen die Gültigkeit der Einzahlung mitteilen.

b) Gesuch um Einzahlungsbestätigung (auch nach Verlust oder Diebstahl der Quittung der erfolgten Einzahlung).
Für die Anforderung einer Einzahlungsbestätigung muss sich der Inhaber des Fahrzeuges an das zuständige ACI Landesamt oder eine ACI Außenstelle, wenden und seinen Personalaus-weis vorlegen. Dies kann auch eine vom Inhaber des Fahrzeugs dazu ermächtigte Person oder jedenfalls von ihm dazu berechtigte (rechtlicher Vertreter der Gesellschaft, auf die das Fahr-zeug lautet) vornehmen. In beiden Fällen muss die Ermächtigung oder Berechtigung aus einer schriftlichen Unterlage hervorgehen, denen ein Kopie des Personalausweises des Inhabers beigelegt sein muss.
Der ACI wird für die Autonome Provinz Bozen eine Bestätigung der erfolgten Einzahlung aus-stellen.

Zahlungsverzug

c) Zahlungsverzug

Falls die KFZ-Steuer nach dem vorgesehenen Zahlungstermin eingezahlt wird, sind zusätzlich zum ursprünglichen Betrag die vom Gesetz festgelegte Strafe und die Verzugszinsen zu bezahlen.
Regelung innerhalb eines Jahres. Außer der KFZ-Steuer ist derzeit folgendes geschuldet:

  • eine Strafe von 3% der Steuer selbst, wenn die Zahlung innerhalb von 30 Tagen (kurze Sanktionierung) nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt, sowie die gesetzlich anfallenden Zinsen, die täglich anreifen, zu einem jährlichen Zinssatz gleich 2,5%.
  • eine Strafe von 3,75%, wenn die Zahlung nach dem dreißigsten Tag und nicht später als ein Jahr nach Ablauf der Frist erfolgt (lange Sanktionierung), sowie die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen (berechnet wie oben angeführt).

ACHTUNG! Mit GD Nr. 98 vom 06.07.2011, umgewandelt in Gesetz Nr. 111 vom 15.07.2011, wurde ab 6. Juli 2011 eine andere Art von Selbstsanktionierung eingeführt, genannt "schnell” oder  "sprint”,  welche in folgender Anwendung besteht:

  • eine weiters reduzierte Strafe von 0,2% für jeden Tag der Verspätung, wenn die Einzahlung innerhalb von 14 Tagen ab der Fälligkeit des Zahlungstermins geregelt wird, zuzüglich der gesetzlichen täglichen Zinsen (wie oben angegeben berechnet).


Zusammenfassende Tabelle der Strafen und gesetzlichen Zinsen im Bereich der Selbstsanktionierung.

 


Gültigkeitszeitraum der Strafen
schnell Sanktkurze Sanktlange Sankt

Bis zum 28.11.2008

"

3,75%

6%

Vom 29.11.2008 bis 31.01.2011

"

2,5%

3%

Ab dem 01.02.2011

"

3%

3,75%

Ab dem 06.07.2011 

0,2% für jeden Tag

3%

3,75%


Gültigkeitszeitraum der gesetzlichen Zinsenjährlicher Zinssatz

Vom 01/01/2004 bis 31/12/2007

2,5%

Vom 01/01/2008 bis 31/12/2009

3%

Vom 01/01/2010 bis 31/12/2010

1%

Vom 01/01/2011 bis 31/12/2011

1,5%

Ab dem 01/01/2012

2,5%

Regelung nach einem Jahr.


Nach einem Jahr nach Ablauf der Frist wird eine Strafe von 30% der geschuldeten Steuer berechnet sowie die Verzugszinsen, welche im folgenden Ausmaß pro angebrochenem Halbjahr berechnet werden.


Gültigkeitszeitraum der Verzugszinsenfixer Halbjahreszinssatz

Bis zum 30/06/2003

2,5%

Vom 01/07/2003 bis 31/12/2009

1,375%

Vom 01/01/2010 bis 31/12/2010

1%

Ab dem 01/01/2011

1,5%

 

d) Zahlung eines zu geringen Betrages
Falls die KFZ Steuer in einem zu geringen Ausmaß eingezahlt wurde, muss die Differenz zwi-schen geschuldetem und eingezahltem Betrag nachbezahlt werden, samt die darauf zu be-rechnende Strafe und Zinsen (wie im vorhergehenden Punkt angeführt).

Weiters: Autonomen Provinz Bozen www.provincia.bz.it

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Ermäßigungen und Befreiungen

Die im Bereich KFZ Steuer vorgesehenen Steuervergünstigungen erfolgen über eine Gebühren-kürzung oder eine volle Befreiung von der Steuer und können zahlreiche Fahrzeugtypologien betreffen

Umweltschutzföderungen 2007

Umweltschutzföderungen 2008

Über 20 Jahre alte Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit historischem Wert

Fahrzeuge für Behinderte

elektrisch angetriebene Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge, die mit Hybridenantrieb Elektro/Verbrennungsmotor ausgerüstet sind

GPL/Methan betriebene Fahrzeuge

Autohändler zum Wiederverkauf übergebene Fahrzeuge

Befreiung Wegen zeitweiliger Ausfuhr ausserhalb der EU

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