Autonome Provinz Bozen

Direkte Benutzerberatung

Die Autonome Provinz Bozen hat mit dem ACI ein Abkommen für Kontrollen und Einhebungen der KFZ Steuern und bietet den in Südtirol wohnhaften Personen nunmehr einen direkten Betreuungs-dienst für alle mit den KFZ Steuern verbundenen Angelegenheiten an.
 

Aut. Provinz

Direkte Beratung

Beratungsassistent

Bozen

tel. 0471 426020

Den Beratungsdienst aufrufen

 

Der Telefondienst steht zur Verfügung: 

von Montag bis Freitag

von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr

Ferner erfolgt die Betreuung und Beratung im Bereich Kfz-Steuern durch das Personal der ACI-Gebietseinheitendessen Außenstellen und den Beratungsagenturen (Autoagenturen gemäß Gesetz Nr. 264/91) in ganz Südtirol.

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Zahlungsmöglichkeiten der Kraftfahrzeugsteuer

Zahlungsmöglichkeiten

Folgende Einhebungsvermittler führen die online-Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer durch:

 

  • pagoBollo online (Online-Dienst von ACI genannt “Bollonet”)
  • ACI Büros
  • Sermetra Agenturen
  • die Mooney-Verkaufsstellen
  • Poste Italiane, mittels online Zahlung am Schalter und über die anderen zur Verfügung gestellten Kanäle
  • Lottomatica Verkaufsstellen
  • die anderen ermächtigten Agenturen für Autoangelegenheiten des Gebietes (Isaco, PTAvant, Stanet, Agenzia Italia Net Service)
  • Banken und andere Zahlungsdienstleister über die von ihnen zur Verfügung gestellten Kanäle (Home Banking, Bankschalter, Mooney-Verkaufsstellen, APP für Smartphone und Tablet, Handelsunternehmen, etc.)

Die Kosten der Zahlungsoperation hängen von der ausgewählten Zahlungsmodalität und vom ausgewählten Service-Punkt ab. Man bittet darum, diese bei den einzelnen Vermittlern zu überprüfen, bevor man die Zahlung vornimmt.

 

 

Zu bezahlender Betrag

Der KFZ Steuerbetrag ist in den entsprechenden Tarifen 2023 (file PDF, 523 Kb) angeführt und im Internet unter dem on-line-Dienst Einzahlung der Kraftfahrzeugsteuer.

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Zahlungsfristen

Die Fristen, innerhalb derer die KFZ Steuer zu überweisen ist, sind unterschiedlich, je nach-dem ob es sich um:

bereits im Umlauf befindliche Kraftfahrzeuge

fabriksneuej

jene in Abtretungsphase(d.h.: von einem berechtigen Autohändler gekaufte, gebrauchte Fahrzeuge).

Für fabriksneue und jene in Abtretungsphase ist die Berechnung des geschuldeten Betrages und des Ablaufs der KFZ Steuerpflicht nicht leicht zu errechnen, weshalb es, um mögliche Fehler zu vermeiden, immer ratsam ist, sich an die ACI Außenstel-len oder die Agenturen für Auto-Angelegenheiten zu wenden, um sich zu informieren und problemlos zahlen zu können.

Falls die KFZ Steuer nicht fristgerecht bezahlt wurde, kann der Zahlungsverzug mit der Begleichung einer eher geringen Geldstrafe in Ordnung gebracht werden. Auch in diesem Fall ist es ratsam, um mögliche Fehler zu vermeiden, sich an die ACI Außenstellen oder die Agenturen für Auto-Angelegenheiten zu wenden.

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Rückerstattungen

Mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 37 vom 25.08.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 40 vom 29.09.2009) wurde, mit Wirkung 30. September 2009, die Verordnung zur Regelung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes abgeändert. Wichtige Neuheiten betreffen dabei die Rückerstattungen.

 

Bedingungen zur Beantragung der Rückerstattung

Die Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer muss innerhalb von 3 Kalenderjahren nach jenem der Einzahlung beantragt werden, und zwar in nachstehenden Fällen:

  1. wenn eine doppelte Zahlung getätigt wurde (die sich auf denselben Steuerzeitraum bezieht);
  2. wenn eine Zahlung getätigt wurde, die den geschuldeten Betrag übersteigt (z.B. Entrichtung der Steuer für eine höhere KW-Anzahl als jene, für welche sie geschuldet ist);
  3. wenn eine nicht geschuldete Zahlung getätigt wurde (z.B. das Fahrzeug wurde gestohlen, es wurde ein Verkauf vor Beginn des Steuerzeitraumes durchgeführt oder das Fahrzeug wurde verschrottet).
  4. wenn infolge der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen Verschrottung oder Ausfuhr ins Ausland oder infolge von Besitzverlust wegen Diebstahls die Einzahlung zum Teil nicht mehr geschuldet ist. Die vollen Monate, die auf jenen folgen, in dem eines dieser Gründe der Besitzunterbrechung eingetreten ist, müssen mindestens vier sein.

 

ACHTUNG: Beträge unter Euro 30,00 werden nicht rückerstattet.

 

Dem Rückerstattungsantrag beizulegende Unterlagen - allgemeine Bestimmungen

  • Es muss nicht das Original des Einzahlungbeleges beigelegt werden, dessen Rückerstattung beantragt wurde, sondern es genügt eine einfache Kopie desselben
  • In der Regel ist die Fotokopie des Ausweises nicht mehr erforderlich; sie muss nur dann beigelegt werden, wenn der Antragsteller beantragt, dass die Rückerstattung einer anderen Person ausgezahlt wird, oder wenn dem Antrag eine Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes beigelegt werden muss (siehe den unten angeführten Absatz "Sonderfälle")
  • Auf jeden Fall ist dem Antrag eine Fotokopie des Fahrzeugscheines beizulegen


ACHTUNG: um eine schnellere Prüfung des Antrages zu ermöglichen, sollten die in all ihren Teilen vollständigen Unterlagen bereitgestellt werden.

 

Zusammenfassende Tabelle der beizulegenden Unterlagen

Fallbeispiel

Beizulegende Unterlagen

wegen doppelter Einzahlung beantragte Rückerstattung

  • Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird
  • Fotokopie des Einzahlungsbeleges der gültigen Kraftfahrzeugsteuer
  • Fotokopie des Fahrzeugscheines

wegen überschüssiger Einzahlung beantragte Rückerstattung

  • Fotokopie des Einzahlungsbeleges der mit einem zu hohen Betrag gezahlten Kraftfahrzeugsteuer
  • Fotokopie des Fahrzeugscheines

wegen nicht geschuldeter Einzahlung beantragte Rückerstattung

  • Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird
  • Fotokopie des Fahrzeugscheines

teilrückerstattung

  • Original oder Fotokopie des Einzahlungsbeleges, wofür die Rückerstattung beantragt wird

Die Vordrucke zur Beantragung der Rückerstattung sind bei der Landesstelle Bozen und bei den im Landesgebiet tätigen Außenstellen des ACI erhältlich oder können heruntergeladen werden, indem Sie hier anklicken

 

Sonderfälle

Erben
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages müssen die Erben des zur Rückerstattung Berechtigten eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes unterzeichnen: Es soll dabei im Besonderen erklärt werden, dass es keine weiteren Erben außer dem Unterzeichner/den Unterzeichnern der Erklärung gibt, wobei im Falle mehrerer Unterzeichner einer von diesen als Empfänger der eventuellen Rückerstattung anzuführen ist. In diesem Fall ist auch eine Fotokopie des Personalausweises notwendig.

Die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes für die Erben herunterladen


Ehemalige Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages müssen die ehemaligen Gesellschafter einer bereits aufgelösten Gesellschaft eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes unterzeichnen: Es soll dabei im Besonderen erklärt werden, dass es keine weiteren ehemaligen Gesellschafter außer dem Unterzeichner/den Unterzeichnern der Erklärung gibt, wobei im Falle mehrerer Unterzeichner einer von diesen als Empfänger der eventuellen Rückerstattung anzuführen ist. In diesem Fall ist auch eine Fotokopie des Personalausweises notwendig.
Die Erklärung wird verlangt, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, für welche kein Liquidator bestellt wurde. Bei Personengesellschaften, für welche hingegen ein Liquidator ernannt wurde, oder bei Kapitalgesellschaften kann der Rückerstattungsantrag vom Liquidator selbst eingereicht werden (siehe den unten angeführten Absatz "Liquidator einer juristischen Person").

Die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes für die ehemaligen Gesellschafter herunterladen


Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages wird die Einreichung einer Ersatzerklärung von Bescheinigungen verlangt, in welcher der Antragsteller erklärt, der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person zu sein; in diesem Fall muss der Ausweis nicht beigelegt werden.

Die Ersatzerklärung von Bescheinigungen für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen herunterladen


Liquidator einer juristischen Person
Außer dem Vordruck des Rückerstattungsantrages wird die Einreichung einer Ersatzerklärung von Bescheinigungen verlangt, in welcher der Antragsteller erklärt, der Liquidator einer juristischen Person zu sein; in diesem Fall muss der Ausweis nicht beigelegt werden.

Die Ersatzerklärung von Bescheinigungen für die Liquidatoren von juristischen Personen herunterladen

  

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Was tun, wenn?...

a) wenn bei der KFZ Steuereinzahlung ein Fehler unterlaufen ist
b) wenn die Quittung über die erfolgte KFZ Steuereinzahlung verloren oder gestohlen wurde
c) wenn die KFZ Steuer nicht fristgerecht eingezahlt wurde
d) wenn ein geringerer Betrag als der geschuldete eingezahlt wurde

a) Fehler bei der KFZ Steuereinzahlung
Als Fehler gelten:
- Zahlung der neuen KFZ Steuer vor Ablauf des laufenden Besteuerungszeitraums;
- Zahlung mit Fehlangabe des amtlichen KFZ-Kennzeichens;
- Fehlangabe von Steuernummer, Personalangaben, Fälligkeitsmonats des Bezugsjahres.

Zum Zweck der Anerkennung der Gültigkeit der Einzahlung hat der Steuerzahler in all diesen Fällen den betreffenden Fehler dem ACI Landesamt oder einer der ACI Außenstellen, oder an eine Beratungsagentur (Autoagenturen gemäß Gesetz Nr. 264/91), mit An-gabe von Vor- und Zuname, Wohnsitz, Steuernummer (oder Mehrwertsteuernummer) und Te-lefonnummer zu melden; beigelegt werden muss eine Fotokopie der Einzahlung und des Kraft-fahrzeugscheins.

b) Gesuch um Einzahlungsbestätigung.
Für die Anforderung einer Einzahlungsbestätigung muss sich der Inhaber des Fahrzeuges an die zuständige ACI-Gebietseinheiten,  eine Außenstellen oder an eine Beratungsagentur (Autoagenturen gemäß Gesetz Nr. 264/91),  wenden und seinen Personalaus-weis vorlegen. Dies kann auch eine vom Inhaber des Fahrzeugs dazu ermächtigte Person oder jedenfalls von ihm dazu berechtigte (rechtlicher Vertreter der Gesellschaft, auf die das Fahr-zeug lautet) vornehmen. In beiden Fällen muss die Ermächtigung oder Berechtigung aus einer schriftlichen Unterlage hervorgehen, denen ein Kopie des Personalausweises des Inhabers beigelegt sein muss.

 

 

c) Zahlungsverzug

Falls die KFZ-Steuer nach dem vorgesehenen Zahlungstermin eingezahlt wird, sind zusätzlich zum ursprünglichen Betrag die vom Gesetz festgelegte Strafe und die Verzugszinsen zu bezahlen.

Regelung innerhalb eines Jahres. Außer der KFZ-Steuer ist derzeit folgendes geschuldet:

  • eine Strafe von 0,1% für jeden Tag der Verspätung, wenn die Einzahlung innerhalb von 15 Tagen (schnelle Sanktionierung) ab der Fälligkeit des Zahlungstermins geregelt wird, sowie die gesetzlich anfallenden Zinsen, die täglich anreifen, wie in der Tabelle „Gültigkeitszeitraum der gesetzlichen Zinsen“ angegeben
  • eine Strafe von 1,5% der Steuer selbst, wenn die Zahlung innerhalb von 30 Tagen (kurze Sanktionierung) nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt, sowie die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen, laut Tabelle „Gültigkeitszeitraum der gesetzlichen Zinsen“
  • eine Strafe von 1,67%, wenn die Zahlung vom einunddreißigsten Tag bis zum neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist erfolgt (mittlere Sanktionierung), sowie die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen, laut Tabelle „Gültigkeitszeitraum der gesetzlichen Zinsen“
  • eine Strafe von 3,75%, wenn die Zahlung nach dem neunzigsten Tag und nicht später als ein Jahr nach Ablauf der Frist erfolgt (lange Sanktionierung), sowie die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen, laut Tabelle „Gültigkeitszeitraum der gesetzlichen Zinsen“.

Mit Gesetz Nr. 157 vom 19. Dezember 2019 (Umwandlungsgesetz zum Gesetzesdekret Nr. 127 vom 26. Oktober 2019) veröffentlich im Amtsblatt vom 24. Dezember 2019 wurde die Frist der Selbstsanktionierung der regionalen und lokalen Abgaben, welche 1 Jahr überschreitet verlängert, sofern der Verstoß nicht bereits festgestellt wurde und jedenfalls noch kein Zugang, keine Kontrollen, keine Überprüfungen oder andere Erhebungstätigkeiten der Verwaltung eingeleitet wurden, über die der Urheber bzw. die als Gesamtschuldner verpflichteten Personen ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden. In jedem Fall verhindert die Zahlung bzw. die Richtigstellung nicht den Beginn oder die Weiterführung von Zugängen, Kontrollen, Überprüfungen oder anderen Erhebungstätigkeiten der Verwaltung.

Für die Verlängerung der Frist der Selbstsanktionierung ab dem 25. Dezember 2019 ist folglich folgendes geschuldet:

 

  • eine Strafe von 4,29%, wenn die Zahlung ab einem Jahr und nicht später als 2 Jahre nach Ablauf der Frist (zweijährige Selbstsanktionierung) erfolgt, sowie die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen, laut Tabelle „Gültigkeitszeitraum der gesetzlichen Zinsen“
  • eine Strafe von 5%, wenn die Zahlung nach 2 Jahren nach Ablauf der Frist erfolgt (Selbstsanktionierung innerhalb des 3. Jahres und später), sowie die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen, laut Tabelle „Gültigkeitsraum der gesetzlichen Zinsen“

 

Zusammenfassende Tabelle der Strafen und gesetzlichen Zinsen im Bereich der Selbstsanktionierung.

Gültigkeitszeitraum der Strafen

schnell Sankt

kurze Sankt

mittlere Sankt

lange Sankt

Zweijährige Selbstsank

Selbstsank
ab dem 3. Jahr

Bis zum 28.11.2008

"

3,75%

"

6%

Vom 29.11.2008 bis 31.01.2011

"

2,5%

"

3%

Ab dem 01.02.2011

"

3%

"

3,75%

Ab dem 06.07.2011 

0,2% für jeden Tag

3%

"

3,75%

Ab dem 01.01.2015 

0,2% für jeden Tag

3%

3,33%

3,75%

Ab dem 01.01.2016

0,1% für jeden Tag

1,5%

1,67%

3,75%

Ab dem  25.12.2019

0,1% für jeden Tag

1,5%

1,67%

3,75%

4,29%

5%

Gültigkeitszeitraum der gesetzlichen Zinsen

jährlicher Zinssatz

Vom 01/01/2015 bis 31/12/2015

0,5%

Vom 01/01/2016 bis 31/12/2016

0,2%

Vom 01/01/2017 bis 31/12/2017

0,1%

Vom 01/01/2018 bis 31/12/2018

0,3%

Vom 01/01/2019 bis 31/12/2019

0,8%

Vom 01/01/2020 bis 31/12/2020

0,05%

Vom 01/01/2021 bis 31/12/2021

0,01%

Vom 01/01/2022 bis 31/12/2022

1,25%

Ab dem 01/01/2023

5%

Regelung nach der Frist der Selbstsanktionierung
Nach Ablauf der Frist der Selbstsanktionierung wird eine Strafe von 30%der geschuldeten Steuer zuzüglich zu den Verzugszinsen berechnet.

Für die ohne Selbstsanktionierung durchgeführten Einzahlungen mit einer Verspätung bis zu fünfzehn Tagen beträgt die Strafe 1% für jeden Tag der Verspätung, zusätzlich zu den Verzugszinsen.

Für die ohne Selbstsanktionierung durchgeführten Einzahlungen mit einer Verspätung bis zu neunzig Tagen beträgt die Strafe 15%, zusätzlich zu den Verzugszinsen.

Die Verzugszinsen werden pro angebrochenem Halbjahr im folgenden Ausmaß berechnet.

Gültigkeitszeitraum der Verzugszinsen

fixer Halbjahreszinssatz

Bis zum 30/06/2003

2,5%

Vom 01/07/2003 bis 31/12/2009

1,375%

Vom 01/01/2010

1%

d) Zahlung eines zu geringen Betrages
Falls die KFZ Steuer in einem zu geringen Ausmaß eingezahlt wurde, muss die Differenz zwi-schen geschuldetem und eingezahltem Betrag nachbezahlt werden, samt die darauf zu be-rechnende Strafe und Zinsen (wie im vorhergehenden Punkt angeführt).

Weiters: Autonomen Provinz Bozen www.provincia.bz.it

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