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Autohändler zum Wiederverkauf übergebene Fahrzeuge

Autonomen Provinz Bozen
Ermäßigungen und Befreiungen für an Autohändler zum Wiederverkauf übergebene Fahrzeuge

Um die Aussetzung der Kfz-Steuer-Pflicht beanspruchen zu können, müssen die ermächtigten Wiederverkäufer bis zum 3. Viermonatszeitraum 2021 bei den ACI-Geschäftsstellen, die auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen tätig sind, die Verzeichnisse aller für den Wiederverkauf erhaltenen Fahrzeuge in Papierform mit den entsprechenden digitalen Datenträgern einreichen. Auf diesen Verzeichnissen, die innerhalb des Monats vorzulegen sind, der auf den Viermonatszeitraum folgt, in welchem die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt ist, müssen die Steuerdaten dieser Fahrzeuge, deren Kategorie und der Rechtstitel angeführt sein, aufgrund dessen die Übergabe erfolgt ist, samt entsprechender Angaben.

Achtung! Mit Landesgesetz Nr. 15 vom 23. Dezember 2021 wurde die Pflicht, das viermonatige Verzeichnis der von den Autohändler für den Wiederverkauf erworbenen Fahrzeuge einzureichen und die von Absatz 47 des Art. 5 des G.D. Nr. 953/82 vorgesehene feste Gebühr einzuzahlen, abgeschafft.

Ab 1. Jänner 2022 müssen die Fahrzeuge beim öffentlichen Kraftfahrzeugregister auf den Fahrzeughändler umgeschrieben werden, damit letztere die Aussetzung der Kfz-Steuer-Pflicht beanspruchen können.

Insbesondere ist die Pflicht, die Kfz-Steuer einzuzahlen, für Gebrauchtfahrzeuge, die mit ab 1. Jänner 2022 unterzeichneten Verkaufsakt erworben werden, unter der Voraussetzung ausgesetzt, dass das Fahrzeug im öffentlichen Fahrzeugregister innerhalb der in Artikel 94, erster Absatz der Straßenverkehrsordnung festgesetzten Frist (60 Tage) umgeschrieben wird.

Erfolgt die Umschreibung des Fahrzeuges innerhalb von 60 Tagen ab dem Verkaufsakt, läuft die Aussetzung ab dem Steuerzeitraum, der auf den zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs laufenden Steuerzeitraum folgt. Die Aussetzung ist bereits ab dem zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs laufenden Zeitraum wirksam, falls das Fahrzeug im Zahlungsmonat der Kfz-Steuer des Landes erworben wird.

Erfolgt die Umschreibung nach der genannten Frist, läuft die die Aussetzung ab dem Steuerzeitraum, der auf den zum Zeitpunkt der Fahrzeugumschreibung laufenden Steuerzeitraum folgt. Die Aussetzung ist bereits ab dem zum Zeitpunkt der Umschreibung laufenden Zeitraum wirksam, falls das Fahrzeug im Zahlungsmonat der Kfz-Steuer des Landes umgeschrieben wird.

Die Aussetzung der Kfz-Steuer-Pflicht läuft, bis das Fahrzeug nicht auf eine andere Person als der Fahrzeughändler umgeschrieben wird. Zudem wird die Aussetzung widerrufen, falls das immer noch für den Wiederverkauf bestimmte Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, vorbehaltlich des Verkehrs mit Probekennzeichen.

  • Die Pflicht, die Kfz-Steuer einzuzahlen, entsteht zum Zeitpunkt der Erstzulassung (oder der Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges ohne spezifische Umschreibung für den Wiederverkauf). Folglich muss die erstmalige Einzahlung der Kfz-Steuer immer erfolgen (z.B. für 0-Km-Fahrzeuge, die sich im Eigentum der Fahrzeughändler befinden).
  • Die Fahrzeugübertragung mit spezifischer Umschreibung für den Wiederverkauf zwischen Fahrzeughändlern der Autonomen Provinz Bozen führt zu keiner Unterbrechung der Aussetzung.
  • Um die Aussetzung auf Fahrzeuge, die sich bereits als „Investitionsgüter“ im Eigentum des Wiederverkäufers befinden und in weiterer Folge verkauft werden sollen, anwenden zu können, muss der Wiederverkäufer/Eigentümer eine Umschreibung auf sich selbst beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister auf Grundlage der Erklärung, die die Umwandlung von „Investitionsgut“ auf „Verkaufsgut“ betrifft, durchführen.
  • Um die Aussetzung auf Fahrzeuge, die als Mietwagen ohne Fahrer vermietet worden sind und in weiterer Folge für den Widerverkauf bestimmt sind, falls der Eigentümer (Mietwagengesellschaft) auch für den Handel und den Wiederverkauf von Fahrzeugen ermächtigt ist (z.B. wegen Beendigung des Langzeitmietvertrages), anwenden zu können, muss der Eigentümer die Fahrzeuge beim öffentlichen Fahrzeugregister auf der Grundlage der Erklärung, die die Umwandlung des Fahrzeuggebrauchs von „Mietwagen ohne Fahrer“ auf „Privatgebrauch“ betrifft, umschreiben.