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Ermäßigungen und Befreiungen für über 20 Jahre und über 30 Jahre alte Fahrzeuge

Autonome Provinz Bozen

ERLEICHTERUNGEN FÜR DIE ÜBER 20 JAHRE ALTEN FAHRZEUGE

Als über 20 Jahre alte Fahrzeuge werden die Kraftfahrzeuge und Krafträder mit folgenden Charakteristiken eingestuft:  

  • Fahrzeuge, welche vor über zwanzig Jahren gebaut wurden (Gegenbeweis unbeschadet, entspricht das Herstellungsjahr dem ersten Zulassungsjahr in Italien oder einem anderen Staat),
  • Fahrzeuge, welche nicht zur gewerblichen Nutzung bestimmt sind, inkl. Nutzung durch ein Unternehmen, im künstlerischen Bereich oder durch Freiberufler.

Mit Landesgesetz Nr. 11 vom 25. September 2015 hat die Autonome Provinz Bozen verfügt, dass ab 1. Januar 2016 für die von 20 bis 29 Jahre alten Kraftfahrzeuge und Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, die um 50 Prozent reduzierte Kraftfahrzeugsteuer des Landes als Eigentumssteuer bezahlt werden muss.

Im Bereich der über 20 Jahre alten Fahrzeuge ist das Gesetz Nr. 145 vom 30. Dezember 2018 (Haushaltsgesetz 2019) hinzugekommen, welches in Art. 1, Absatz 1048 bestimmt, dass die Kraftfahrzeuge und Krafträder, die von besonderem historischen Interesse sind und Sammlerwert besitzen, mit einer Zulassung, welche zwischen zwanzig und neunundzwanzig Jahre zurückliegt, zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mit einer Reduzierung von 50% unterworfen sind, wenn sie im Besitz der Bescheinigung über die historische Relevanz von Art. 4 des Dekrets des Ministers für Infrastruktur und Transporte vom 17. Dezember 2009, veröffentlicht im Beiblatt zum Amtsblatt vom 19. März 2010, Nr. 65, ausgestellt von den Körperschaften von Art. 60, Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung, vom Gesetzesvertretenden Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 (ASI, Storico Lancia, Italiano FIAT, Italiano Alfa Romeo, Storico FMI) sind, und sofern die historische Anerkennung auf dem Kraftfahrzeugschein angeführt ist. Diese Bestimmung ist seit 1. Januar 2019 gültig.

 

BEFREIUNGEN AB 2019:

Durch die Verbindung zwischen den beiden Normen haben ab 2019 alle über 20 Jahre alten Kraftfahrzeuge und Krafträder, ausgenommen jene, welche zur gewerblichen Nutzung bestimmt sind, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, das Recht auf eine 50-prozentige Reduzierung der Eigentumssteuer; die verbleibenden über 20 Jahre alten und zur gewerblichen Nutzung bestimmten Fahrzeuge hingegen haben nur ein Recht auf die 50-prozentige Reduzierung der Eigentumssteuer, wenn sie im Besitz der Bescheinigung über die historische Relevanz (CRS) sind, welche von einem der historischen Register von Art. 60 Straßenverkehrsordnung ausgestellt wurde und sofern diese historische Relevanz im Kraftfahrzeugschein angemerkt ist (Die Forderung muss am ersten Tag des Beginns der Steuerperiode vorliegen).
Die Autonome Provinz Bozen hat diese Bestimmungen im Landesgesetz vom 29. April 2019, Nr. 2, welches den Absatz 3-bis im Art. 8-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 in geltender Fassung eingerichtet hat, aufgenommen
.  

 

BEFREIUNGEN AB 2022:

Mit Landesgesetz Nr. 15 vom 23. Dezember 2021 wurde das Landesgesetz Nr. 11/2015 abgeschafft. Folglich findet ab 1. Jänner nur die vom Gesetz Nr. 145/2018 vorgesehene Erleichterung, d.h. die Gewährung der 50%-igen Senkung der Kfz-Steuer für alle Fahrzeuge und Krafträder, wofür historisches Interesse besteht und die Sammlerwert aufweisen, die über eine entsprechende, von den historischen Registern gemäß Art. 60 StVO ausgestellte Bescheinigung, die auf dem Kfz-Schein eingetragen ist, verfügen, Anwendung.

 

ERLEICHTERUNGEN FÜR ÜBER 30 JAHRE ALTE FAHRZEUGE

Als über 30 Jahre alte Fahrzeuge werden die Kraftfahrzeuge und Krafträder mit folgenden Charakteristiken eingestuft: 

  • die Fahrzeuge, welche vor über dreißig Jahren gebaut wurden (Gegenbeweis unbeschadet, entspricht das Herstellungsjahr dem ersten Zulassungsjahr in Italien oder einem anderen Staat),
  • Fahrzeuge, welche nicht zur gewerblichen Nutzung bestimmt sind, inkl. Nutzung durch ein Unternehmen, im künstlerischen Bereich oder durch Freiberufler.

Seit 1. Januar 2016 sind die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, welche über 29 Jahre alt sind, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, von der Zahlung der Eigentumssteuer befreit.

Überdies sind auch die über 30 Jahre alten Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung von der Eigentumsteuer befreit, für welche bei der Südtiroler Einzugsdienste AG eine geeignete Dokumentation eingereicht wird, die das Halten des Fahrzeuges zu Sammlerzwecken und nicht zu gewerblichen beweisen kann (Kopie des Fahrzeugscheins mit Angabe der Bezeichnung als Fahrzeug von historischem- und Sammlerinteresse, beziehungsweise der Bedingungen, denen der Straßenverkehr des Fahrzeuges unterworfen ist, wie die Benutzungseinschränkung im Vergleich zur ursprünglichen Benutzungsbestimmung, z.B. Warentransportverbot für einen Lastkraftwagen oder Verbot der Personenbeförderung für einen Omnibus).

Nur wenn diese Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen verkehren, sind sie der Zahlung der jährlichen Verkehrssteuer unterworfen:

Für Kraftfahrzeuge 25,82

Euro Für Krafträder 10,33 Euro