fabriksneue

Autonomen Provinz Bozen


Fabriksneue Fahrzeuge

Die erste Steuer für ein neues Fahrzeug muss innerhalb des letzten Tages des Zulas-sungsmonats erfolgen. Falls die Zulassung jedoch innerhalb der letzten zehn Tage des Monats erfolgt ist, kann auch im Laufe des darauf folgenden Monats bezahlt werden. Das Zulassungsdatum ist im Fahrzeugschein angeführt, oder in Ermangelung dessen in der Fahrgenehmigung, die vom "Dipartimento dei Trasporti Terrestri" (nunmehr Kraftfahrzeug-amt) ausgestellt wurden. Die Einzahlung muss ab dem Monat der Zulassung erfolgen, wo-bei der erste Monat zur Gänze berechnet wird, auch wenn die Zulassung am letzten Mo-natstag erfolgt ist.

Ab 1. Januar 2013 hat die Provinz bestimmt, dass ausschließlich für die erste Kraftfahrzeugsteuer nach der Zulassung, auch wenn dieselbe vor den letzten 10 Tagen des Monats erfolgt ist, die Zahlung innerhalb des auf die Zulassung folgenden Monats ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden kann.

Ferner:

für Kraftfahrzeuge bis zu 35 KW Leistung, die mit Benzin, Benzin + Flüssiggas, Ben-zin + Methangas bzw. Ökodiesel betrieben werden
ist die erste Zahlung für einen Besteuerungszeitraum von mehr als sechs Monaten und bis zum jeweils darauf folgenden Monat Jänner oder Juli zu leisten, bei 12 Monaten Höchst-laufzeit;

für Kraftfahrzeuge ab 36 KW Leistung, die mit Benzin, Benzin + Flüssiggas, Benzin + Methangas bzw. Ökodiesel betrieben werden
ist die erste Zahlung für einen Besteuerungszeitraum von mehr als acht Monaten und bis zum jeweils darauf folgenden Monat April, August oder Dezember zu leisten, bei 12 Mona-ten Höchstlaufzeit;

für Kraftfahrzeuge bis zu 35 KW Leistung, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug ver-wendet werden und für die eine halbjährige Steuerentrichtung gestattet ist
ist die erste Zahlung für einen Besteuerungszeitraum von nicht weniger als zwei Monaten und bis zum jeweils darauf folgenden Monat Jänner oder Juli zu leisten;

für Kraftfahrzeuge ab 36 KW Leistung, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug verwen-det werden und für die eine Steuerentrichtung in Viermonatsperioden gestattet ist
ist die erste Zahlung für einen Besteuerungszeitraum von nicht weniger als zwei Monaten und bis zum jeweils darauf folgenden Monat April, August oder Dezember zu leisten;

für schwere Kraftfahrzeuge (mit einem zulässigen Gesamtgewicht nicht unter 12 Tonnen), Lastkraftwagen, Omnibusse, Camper und sonstige Sonderfahrzeuge, für die eine Steuerentrichtung in Viermonatsperioden gestattet ist
ist die erste Zahlung für einen Besteuerungszeitraum von nicht weniger als zwei Monaten und bis zum jeweils darauf folgenden Monat Jänner, Mai oder September zu leisten;

für Krafträder
ist die Zahlung für einen Besteuerungszeitraum von nicht weniger als sieben Monaten und bis zum jeweils darauf folgenden Monat Jänner oder Juli zu leisten, bei zwölf Monaten Höchstlaufzeit;

für Wohnwagen und andere einer jährlichen Fixsteuer unterliegenden Fahrzeugen
ist die Zahlung des vollen Jahresbetrages mit Gültigkeit bis zum nachfolgenden 31. Dezember zu leisten, unabhängig vom Zulassungsdatum.