Sei in Home / Servizi / Guide utili / Guida al bollo auto / Regioni e Province Autonome convenzionate con ACI / Autonome Provinz Bozen / Fahrzeuge die mit (sowohl ausschließlicher, als auch gemischter) Elektro-, Wasserstoff-, Methangas-, oder Flüssiggasversorgung, oder mit Hybridantrieb Elektro/Verbrennungsmotor ausgestattet sind
Kraftfahrzeuge, Krafträder und zwei-, drei- und vierrädrige Kleinmotorräder mit Elektroantrieb sind für die ersten fünf Jahre nach der Erstzulassung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit; nach diesem Zeitraum wird der Kfz-Steuerbetrag für Personenkraftwagen auf ein Viertel des Gesamtbetrags reduziert, während für Krafträder und Kleinmotorräder die Kfz-Steuer zur Gänze entrichtet werden muss.
Die Autonome Provinz Bozen hat mit Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 28 beschlossen, dass ab dem 28. Dezember 2016 die dreijährige Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit ausschließlichem oder doppeltem Wasserstoff-, Methangas- oder Flüssiggasantrieb oder mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor für die neu zugelassenen und in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fallenden Fahrzeuge gilt, d.h.:
Davon ausgenommen sind jene Fahrzeuge, in die die ökologische Kraftstoffanlange nach der Zulassung eingebaut worden ist.
Gemäß dem Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 12 sind die ab dem 10. August 2017 neu zugelassenen und in die Zuständigkeit der Provinz Bozen fallenden Fahrzeuge mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor und mit nicht über 30 g/km liegenden Kohlendioxid-Emissionen für die ersten fünf statt bisher drei Jahre von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Jene Fahrzeuge, die nach der Erstzulassung in die steuerliche Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fallen, läuft die Befreiung nur für den Restzeitraum, der zwischen dem Eintritt in die steuerrechtliche Zuständigkeit des Landes und dem Ende des ab der Erstzulassung laufenden Befreiungszeitraumes liegt.
Nach dem Ablauf des Befreiungszeitraums muss die Kraftfahrzeugsteuer des Landes gemäß den Bestimmungen zur Feststellung der Zahlungsfristen für die erstmalige Zahlung der Steuer zur Gänze entrichtet werden. Davon ausgenommen sind Personenkraftwagen mit Elektroantrieb, für die der Kfz-Steuerbetrag auf ein Viertel des Gesamtbetrags reduziert wird.
Mit Landesgesetz Nr. 15 vom 23. Dezember 2021 hat die Autonome Provinz Bozen beschlossen, dass die ab 1. Jänner 2022 zugelassenen, mit Höchstleistung des Motors von 185 kW und mit ausschließlichem oder doppeltem Erdgas- oder Flüssiggasantrieb, mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor oder mit Benzin-Wasserstoff- oder Diesel-Wasserstoff-Antrieb zugelassenen Fahrzeuge, die einen Kohlendioxidausstoß von nicht mehr als 135 g/km aufweisen, ab dem Zeitpunkt der, auch ausländischen, Erstzulassung wie folgt von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit sind:
CO 2-Ausstoß |
Dauer der Befreiung |
---|---|
1 - 30 g/km |
60 Monate |
31 - 60 g/km |
36 Monate |
61 - 95 g/km |
24 Monate |
96 - 135 g/km |
12 Monate |
Die mit Höchstleistung des Motors von 185 kW und mit ausschließlichem Wasserstoffantrieb zugelassenen Fahrzeuge sind ab dem Zeitpunkt der, auch ausländischen, Erstzulassung für 60 Monate von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit.
Die Befreiung wird auch auf Fahrzeuge, die bereits in einer anderen Region, in der Autonomen Provinz Trient oder im Ausland zugelassen sind und nach dem 1. Jänner 2022 in die steuerrechtliche Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fallen, angewandt, und zwar für den Restbefreiungszeitraum, der unter Berücksichtigung des Zulassungsdatums, der zum Zeitpunkt des Eintrittes in die steuerrechtliche Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen berechnet wird.