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Das Gesetz sieht die Befreiung von der KFZ Steuer für Fahrzeuge zur Fortbewegung von Behinderten und Invaliden vor. Die Befreiung betrifft
für bis zu 2000 cm³ Hubraum bei Fahrzeugen mit Benzinantrieb und bis zu 2800 cm³ Hubraum bei Fahrzeugen mit Dieselantrieb.
Das Gesetzesdekret vom 26. Oktober 2019, Nr. 124, umgewandelt, mit Änderungen, in das Gesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 157 hat die Befreiung von der Zahlung der Steuer auf die Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor und Hybridantrieb (Hubraum bis zu 2.800 Kubikzentimetern) und für Fahrzeuge mit Benzinmotor und Hybridantrieb (Hubraum bis zu 2.000 Kubikzentimetern) sowie für Fahrzeuge mit Elektroantrieb (Leistung nicht über 150 KW) ausgedehnt.
Diese Steuervergünstigung wird sowohl auf die von Behinderten gefahrenen Fahrzeuge angewendet, als auch auf jene für die Begleitung derselben, und steht dem Behinder-ten/Invaliden zu, auf den es eingetragen ist, oder der Begleitperson, auf die das Fahrzeug eingetragen ist, sofern der Behinderte/Invalide steuermäßig dieser zur Last fällt.
Die Befreiung wird nur für ein Fahrzeug gewährt, und das KFZ Kennzeichen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung angegeben werden.
Die Gesuche um Befreiung sind zu richten an:
Südtiroler Einzugsdienste
Josef-Mayr-Nusser-Straße 62D
39100 Bozen
Vorgesehen sind folgende Arten von Befreiung:
1) Behinderte mit dauerhafter verringerter oder verhinderter Bewegungsfähigkeit.
Der Behinderte muss als Person mit Behinderung oder Invalidität anerkannt sein, mit Krankheitsbild einer dauerhaften verringerten oder verhinderten Bewegungsfähig-keit.
Das Fahrzeug, immer im Rahmen des vorgesehenen Hubraumes, muss in jedem Fall die aus dem Fahrzeugschein hervorgehende technische Anpassung aufweisen.
Diese können Anpassungen der Lenkung betreffen, als auch nur die Karrosserie oder in-terne Anpassungen des Fahrzeuges, um es dem Behinderten zu ermöglichen, es zu benüt-zen. Der Umbau kann z.B. bestehen im Einbau einer Hebebühne, einer Rutsche, eines He-bearmes, eines Flaschenzuges (mechanisch/elektrisch/hydraulisch), eines verschiebbaren bzw. drehbaren Sitzes, damit dem Behinderten das Niedersitzen im Innenraum erleichtert wird, eines Befestigungssystems für Rollstühle und Sicherungssystems für den Behinderten (Sicherheitsgurten), einer Schiebetür. Auch für andere Arten von Anpassung wird die Be-freiung gewährt, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen Anpassung und Behinderung besteht.
Folgende Unterlagen müssen dem Gesuch um Befreiung beigelegt werden:
2) Behinderte mit schwerer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit oder mit Mehramputationen.
Der Betroffene muss als Person mit Behinderung oder Invalide, in schwerwiegendem Zustand, anerkannt sein, bedingt durch Pathologie oder Mehramputationen, die eine schwere Einschränkung der Bewegungsfähigkeit beinhalten.
Das Fahrzeug, immer im Rahmen des vorgesehenen Hubraums, muss keine technische Anpassung aufweisen.
Folgende Unterlagen müssen dem Gesuch um Befreiung beigelegt werden:
3) Behinderte mit schwerer psychischer oder geistiger Behinderung mit Zuerkennung des Begleitgeldes.
Der Betroffene muss als Person mit Behinderung oder Invalide, in schwerwiegendem Zustand, anerkannt sein, bedingt durch geistiges oder psychisches Handicap und mit Zuerkennung des Begleitgeldes.
Das Fahrzeug, immer im Rahmen des vorgesehenen Hubraums,muss keine technische Anpassung aufweisen.
Folgende Unterlagen müssen dem Gesuch um Befreiung beigelegt werden:
4) Down-Syndrom
Anrecht auf Befreiung haben Personen mit Down-Syndrom oder Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes.
Folgende Unterlagen müssen dem Gesuch um Befreiung beigelegt werden:
5) Blinde und Taube
Anrecht auf Befreiung haben Blinde (absolute oder teilweise Blindheit oder Sehbehinderte mit einem Restsehvermögen von nicht mehr als 1/10 in beiden Augen) und Taube, die unter Taubheit leiden, welche angeboren oder im Entwicklungsalter aufgetreten ist und die normale Erlernung der Sprache beeinträchtigt hat.
Das Fahrzeug, immer im Rahmen des vorgesehenen Hubraums, muss keine technische Anpassung aufweisen.
Folgende Unterlagen müssen dem Gesuch um Befreiung beigelegt werden: